1. GELTUNGSBEREICH
Die Jürgen Reindl ILB GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) wird für ihre Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Sie gelten des Weiteren für sämtliche auf Grundlage des Auftrages erbrachten, geänderten und zusätzlichen Leistungen. Die im Auftrag getroffenen Regelungen gehen diesen Vertragsbedingungen vor, soweit diese den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Allgemeine Geschäfts-, bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn auf sie im Auftrag Bezug genommen wird.
2. Vertragsunterlagen und Angebote
Sofern im Angebot des Auftragnehmers keine anderen Bindefristen genannt sind, erlischt dieses einen Monat nach dem Datum seiner Erstellung. Sämtliche Inhalte der Angebote und Verträge sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an Dritte nur nach Zustandekommen eines Vertrages und nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung übermittelt werden. Dritte sind hierbei im gleichen Maße zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und sämtliche Urheberrechte an seinen Angebotsunterlagen vor.
3. Leistung und Umfang
a. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gegebenen Sicherheitsvorschriften und der Qualitätsstandards gemäß seiner DAkkS-Akkreditierung. (PL- 21461-01) und seiner LBA Zulassung in der Luft und Raumfahrt (DE.145.0031)
b. Etwaig notwendige Vorbereitungen, Absicherungen und Reparaturen erfolgen durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken.
c. Der etwaig erforderliche Kontrollbereich nach dem Strahlenschutzgesetz wird vom Auftragnehmer, ggfs. zusammen mit dem Auftraggeber eingerichtet. Das Gleiche gilt für die Sperrung und Kennzeichnung öffentlicher Verkehrsräume nach dem Straßenverkehrsrecht.
d. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete Erfüllungsgehilfen einzubinden.
e. Aussagen zu den Prüfungsergebnissen sind nur verbindlich, wenn sie im schriftlichen Prüfungsbericht des Auftragnehmers mit Unterschrift und Prüferstempel enthalten sind.
f. Sofern es sich bei dem Einzelauftrag um einen Dauerauftrag handelt und die Parteien keine festen Laufzeiten und Kündigungsfristen festgelegt haben, kann dieser vom Auftragnehmer zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ordentlich gekündigt werden.
g. Etwaige in Prospekten, Werbung, Anzeigen, Dokumentationen, Angeboten und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben des Auftragnehmers stellen nur allgemeine Beschreibungen dar und enthalten keine Beschaffenheitsangaben der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Jede Beschaffenheitsangabe bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen auf den jeweiligen Einzelauftrag bezogenen schriftlichen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers.
h. Arbeitsproben werden, wenn nicht anders vereinbart 1 Monat gelagert, nach dieser Zeit werden diese Entsorgt, gegen Aufpreis kann eine längerfristige Lagerung durch den Auftraggeber beauftragt werden.
4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
a. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer den ungehinderten und abgesicherten Zugang zu den Prüfungsobjekten ermöglichen und für die Dauer der Prüfung aufrechterhalten. Notwendige behördliche, betriebliche, nachbarrechtliche Zugangs- oder Arbeitsgenehmigungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Prüfungsbeginn beschaffen. Die Prüfobjekte sind im prüfbereiten Zustand vorzuhalten. Etwaige Verschmutzungen, Oberflächenverunreinigungen, Beschichtungen, Zunder etc. sind zu beseitigen.
b. Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften oder sonstige spezielle Bestimmungen (z.b. in Kerntechnischen Anlagen), die für die Prüfungsdurchführung vor Ort von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf rechtzeitig vor Prüfungsbeginn hinweisen. Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der örtliche Bereich, in dem der Auftragnehmer die Prüfung durchführt, den allgemeinen und gegebenenfalls betreiberspezifischen Sicherheitsvorschriften entspricht.
c. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang Medien (z.B. elektrischen Strom, Wasser), Hilfsvorrichtungen (z.B. Gerüste, Leitern, Tritte, Krananlagen, sonstige Hebezeuge) nebst Bedienpersonal zur Verfügung und sorgt am Ausführungsort für eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften für z.b. Gerüste, Leitungsgräben, Elektrische Einrichtungen (z.b. Baustromverteiler) etc. Für Arbeiten im Behältern, muss ein Trentrafo für jedes benötigte Gerät zur Verfügung stehen.
d. Der Auftraggeber stellt für die sichere Aufbewahrung von Werkzeugen/Prüfgeräten geeignete abschließbare Räume und für das Prüfungspersonal des Auftragnehmers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen sowie besondere einsatzortbezogene Schutzkleidung (z.B. Hitzeschutzkleidung beim Einsatz im Bereich der Hochöfen) und Schutzvorrichtungen (z.B. Tragegurte) zur Verfügung.
e. Über die erbrachten Arbeitsleistungen und -zeiten des Auftragnehmers werden regelmäßig Arbeitsauftrag / Nachweis erstellt, die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten vor Ort zu prüfen und zu unterzeichnen sind.
f. Sollen Werkstoffprüfungen in den Werkstätten des Auftragnehmers stattfinden, so sind die Prüfteile dem Auftragnehmer vom Auftraggeber anzuliefern und zu entladen und nach Prüfung und ggfs. Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist wieder dort abzuholen (einschließlich Verladung).
g. Vereinbarte Versendungen nach erfolgter Prüfung zurück an den Auftraggeber erfolgen auf Kosten und Risiken des Auftraggebers. Der Abschluss einer Transportversicherung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Hat der Auftragnehmer vertraglich den Transport der Prüfobjekte übernommen, hat der Auftraggeber den Prüfgegenstand ordnungsgemäß zu verpacken und zu verladen bzw. zu entladen. Die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden ist betragsmäßig auf die in § 431 HGB genannten Sätze beschränkt.
h. Der Auftraggeber hat auf Anfrage vom Auftragnehmer für Konformitätsbewertungstätigkeiten in Zusammenhang mit Vor-Ort-Beobachtungen (Witness-Audits), die durch Beauftragte und Bedienstete der DAkkS durchgeführt werden, Zugang zu gewährleisten.
i. Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten auch nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
j. Ist eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers vereinbart oder aus sonstigen Gründen erforderlich, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen ab Endabrechnung der beauftragten Leistung der Abnahme unter Mitteilung der Mängel schriftlich widerspricht.
k. Die Sicherung von Gegenstände und Anlagen im Umfeld der Prüfobjekte, die auf ionisierende Strahlung reagieren, liegt im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers; sie gehört nicht zu den Pflichten, die dem Auftragnehmer aus der Strahlenschutzverordnung oder dem Strahlenschutzgesetz erwachsen.
l. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Abschluss des Vertrages und in dem Zeitraum von 3 Jahren ab Fertigstellung sämtlicher vertraglich geschuldeten Leistungen die in die Leistungserbringung eingebundenen Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht aktiv abzuwerben. Eine Abwerbung ist anzunehmen, wenn von Seiten des Auftraggebers oder seiner Beauftragten Kontakt zum betreffenden Mitarbeiter aufgenommen wird, um diesen zur Beendigung der Arbeitsverträge mit dem Auftragnehmer und zum Abschluss der Arbeitsverträge mit dem Auftraggeber bzw. einem mit ihm i. S. v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen zu bewegen. In jedem Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Verpflichtung zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe sämtlicher arbeitsvertraglicher Jahresbruttobezüge (einschließlich sämtlicher Sozialabgaben/Zulagen/Reiseaufwendungen) des betreffenden Mitarbeiters aus dem Kalenderjahr, das dem Jahr vorangegangen ist, in dem der Verstoß begangen wurde. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtung zur Unterlassung der Abwerbung wird vermutet, wenn der betreffende Mitarbeiter während der Leistungserbringung oder in dem Zeitraum von bis zu einem Jahr nach deren Vollendung sein Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer beendet und mit dem Auftraggeber bzw. mit einem mit ihm i. S. v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließt.
5. TERMINE UND FRISTEN
Vereinbarte auf die Leistung des Auftragnehmers bezogene Termine und Fristen gelten nur dann als verbindliche Fixtermine, wenn diese im Auftrag explizit als solche bezeichnet sind.
Wird die Leistungserbringung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen für einen Zeitraum von durchgehend einer Woche oder insgesamt mehr als drei Wochen unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zu kündigen und vom Auftraggeber eine Entschädigung analog § 642 BGB zu verlangen. Diese wird mit 30% der auf den gekündigten Teil der Leistungen anfallenden Nettovergütung vermutet, wobei beiden Parteien der Nachweis eines geringeren bzw. höheren Anspruches vorbehalten bleibt.
Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierenden Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber. Diese werden mit € 100,00 netto pro angefangene Mannsstunde der Verzögerung vermutet, wobei beiden Parteien der Nachweis einer geringeren, bzw. höheren Aufwandshöhe vorbehalten bleibt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Ergebnisse der Prüfungsleistungen, Dokumentationen, Filme sowie sonstige Datenträger und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer ihm zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen, Prüfergebnisse und sonstigen Lieferungen und Leistungen nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges und nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterleiten oder mit Rechten Dritter belasten.
7. PREISE, ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
Haben die Vertragspartner keine ausdrücklichen Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und /oder Lieferung beim Auftragnehmer gültigen Produkt- und Preisliste. Die Produkt- und Preisliste kann vom Auftragnehmer jederzeit nach freiem billigen Ermessen mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Auftraggeber kann den von der Preisänderung betroffenen Auftragsteil innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Änderung der Preise kündigen.
b. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Anfang eines jeden Vertragsjahres die vereinbarten Vergütungssätze um bis zu 5% nach oben nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB anzupassen. Das Anpassungsverlangen ist dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor Beginn des von der Preisanpassung betroffenen Vertragsjahres mindestens in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, spätestens zwei Wochen nach Zugang des Preisanpassungsverlangens den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.
c. Alle vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind Netto-Angaben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart, sind für die Leistungserbringung erforderliche Reise-/Transportaufwendungen (Personal, Prüfeinrichtungen, Prüfmittel) gegen Nachweis gesondert zu vergüten (bei PKW: € 0,67 € / km; bei Laborfahrzeugen: € 0,89 / km; als Verpflegungspauschale: € 50,00 pro Manntag). Im Falle von Änderungen der für die Leistungserbringung maßgeblichen technischen/rechtlichen Bestimmungen und/oder anerkannten Regeln der Technik im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung erfolgt eine Anpassung der vereinbarten Vergütung auf Grundlage der Angebotskalkulation unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten. Das Gleiche gilt für den Fall von quantitativen oder qualitativen Änderungen im Betrieb des Auftraggebers.
d. Sämtliche Zahlungen sind mit Eingang der Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufforderung fällig. Sie haben spätestens zu dem jeweils vereinbarten Zahlungstermin bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen; wobei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgebend ist. Für den Beginn der Zahlungsfrist ist das jeweilige Datum der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgebend, es sei denn, der Rechnungseingang beim Auftraggeber erfolgte später als drei Arbeitstage nach dem Datum der Ausstellung der Rechnung.
e. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über die bereits erbrachten Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen.
f. Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber sämtliche durch diesen bedingten Gebühren, Aufwendungen und Abgaben und sorgt für etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen, bzw. Meldungen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
a. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, insbesondere des Prüfungsberichtes, der Abnahmebescheinigung o.ä. schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Die Parteien vereinbaren insoweit eine entsprechende Anwendung des § 377 HGB bezogen auf sämtliche Leistungen des Auftragnehmers.
b. Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der Beanstandung zu. Im Rahmen dieser Prüfung sind dem Auftragnehmer auf Anfrage etwaige Betriebsberichte, Protokolle etc. zur Verfügung zu stellen und sachdienliche Auskünfte zu erteilen. Erweist sich die Beanstandung als nicht gerechtfertigt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Prüfung der Beanstandung entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Diese werden mit € 100,00 netto pro angefangene Mannstunde zzgl. erforderlicher Reisekosten (bei PKW: 0,67 € /km) und Auslagen (Übernachtung, Verpflegung) pauschaliert, wobei den Parteien der Nachweis eines höheren oder geringeren Aufwandes vorbehalten bleibt.
c. Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise durch eine mängelfreie Leistung zu ersetzen (Nacherfüllung). Die Regelungen aus dem Abschnitt 4 dieser Vertragsbedingungen gelten entsprechend. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Auftragnehmer sie verweigern.
d. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr nach Beginn der Gewährleistung, es sei denn dem Gewährleistungsfall liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen zugrunde.
9. EXPORTBESTIMMUNGEN
a. Der Auftraggeber ist bei einem grenzüberschreitenden Einsatz des Auftragnehmers und/oder jeder Art Verwendung von Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Dritten verpflichtet, sich über sämtliche einschlägigen Ausfuhr- und Importbeschränkungen zu informieren, diese einzuhalten und erforderlichenfalls auf eigene Kosten und Risiken behördliche Genehmigungen zu erwirken. Dies gilt auch für die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von für die Leistungserbringung erforderlichen Prüfeinrichtungen und Prüfmittel. Zusätzlich hat der Auftraggeber die Einhaltung der US-Amerikanischen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten.
b. Ausfuhrgenehmigungspflichtige Leistungen/Güter unterliegen der gültigen Fassung der EG-Dual-Use-VO (EG-Dual-Use-Verordnung), deren Einhaltung vom Auftraggeber sicherzustellen ist.
c. Seitens des Auftragnehmers wird keine Gewähr für den Erhalt einer Ausfuhrgenehmigung, die Zulässigkeit des Exports und/oder die Zulässigkeit des Imports für seine Leistungen/Produkte übernommen.
d. Die Lieferungen des Auftragnehmers können US-Komponenten und/oder in anderen Ländern erzeugte Bestandteile beinhalten. Dieser Umstand kann die Einhaltung der US-Amerikanischen Export-/Importvorschriften oder solcher anderer Staaten erfordern, deren Einhaltung vom Auftraggeber sicherzustellen ist.
e. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, insbesondere über Zwischenhändler, Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Leistungen/Produkte zu erteilen.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
a. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
b. Bei (einfach) fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf der (einfach) fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist auf EUR 500.000,00 je Pflichtverletzung begrenzt.
c. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der Auftragnehmer aufkommen muss, unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen.
d. Soweit Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen.
e. Für alle etwaigen Schäden aus und im Zusammenhang mit einem nuklearen Ereignis i.S.d. Art 1 (a) (i) des Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen) ist jedeHaftung des Auftragnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
f. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz a, c, e und f entsprechend. Auftraggeber hat in den Verträgen mit seinen Kunden, zu deren Erfüllung er die Leistungen des Auftragnehmers verwendet, mindestens die gleichen Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren.
11. VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND URHEBERRECHTE
a. Die Vertragspartner haben im Rahmen der Auftragsdurchführung unter Umständen Zugang zu internen Geschäftsgeheimnissen einschließlich Know-how und Verfahrenstechniken des anderen Vertragspartners (“Vertrauliche Informationen”). Diese sind von den Vertragsparteien, ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen vertraulich zu behandeln.
b. Die Vertragsparteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners zur Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte berechtigt. Der Auftragnehmer darf den Firmennamen des Auftraggebers und allgemeine Auftragsdaten (Prüfobjekt, Auftragswert) gegebenenfalls für Werbemaßnahmen und zu Referenzzwecken nutzen.
c. Vertrauliche Informationen sind während der Auftragsdurchführung sowie zwei Jahre nach Beendigung als vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Eine Vertraulichkeit besteht jedoch nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht oder beide Vertragsparteien sich über eine Ausnahme verständigen.
d. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Einsicht überlassen wurden, Ablichtungen zu den eigenen Akten zu nehmen.
e. Der Auftragnehmer behält sich seine Urheberrechte an den von ihm erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen u.ä. ausdrücklich vor. Dem Auftraggeber wird insoweit ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung für vertragsimmanente Zwecke gewährt.
12. SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
a. Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sowie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
b. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen auf die Rechtsordnungen anderer Länder.
c. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag ist Mannheim (BRD).
13. Entscheidungsregel
Gemäß der DIN EN ISO/IEC 17025:2018, Kapitel 7.1 und 7.8.6 besteht bei Kundenwunsch die Notwendigkeit eine Regel zu vereinbaren, wie Messunsicherheiten bei Aussagen zur Konformität von Prüfergebnissen in Berichten zu berücksichtigen sind. Die dabei angewandte Entscheidungsregel muss dokumentiert werden. Entscheidungsregeln sind Regeln, die beschreiben, wie die Messunsicherheit berücksichtigt wird, wenn Aussagen zur Konformität mit einer festgelegten Anforderung getätigt werden.
a. Sofern die Entscheidungsregel in Normen oder Spezifikationen der beauftragten Prüfungen festgelegt ist, gelten diese als mit dem Kunden vereinbart.
b. Sofern der Kunde eine andere Entscheidungsregel bzw. eine eigene Anforderung an das Prüfergebnis benötigt, muss er diese separat schriftlich mit der Auftragsanfrage/dem Auftrag mitteilen und den entsprechenden Entscheidungsfall (Nr. 1 – 4) gemäß des Formblatts PB 18-1 angeben.
c. Sofern die oben genannten Punkte a. und b. nicht vorliegen, wird grundsätzlich die Entscheidungsregel gemäß Fall 4 angewandt.
Fall 1) und 2) nicht konform; Fall 3) und 4) konform.
Die Entscheidungsregel wird auf Wusch des Kunden/Auftraggeber mit der Dokumentation der Prüfergebnisse ausgehändigt.
14. Datenverarbeitung und Datenschutz
Informationspflicht nach den Art. 12 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist die
Jürgen Reindl ILB GmbH
Vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Jürgen Reindl
Zum Grenzgraben 3
D- 76698 Ubstadt – Weiher
Tel.: 07251 / 303 777 1
Fax: 07251 / 303 777 2
E-Mail: ilb-gmbh@zfp-jr.com
www.zfp-jr.com Dienstleistung
weiter Informationen finden Sie unter unserer Website „Datenschutzerklärung“ Datenschutzbeauftragter der Jürgen Reindl ILB GmbH ist Herr Klaus Trogisch
15. AGB als Vertragsbestandteil
Die AGB der Jürgen Reindl ILB GmbH gelten grundsätzlich bei allen abgeschlossenen Verträgen mit Kunden.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Das gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.
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Zum Grenzgraben 3
76698 Ubstadt – Weiher
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